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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen IVAT GmbH

1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (in den AVB „Besteller“ oder „Käufer“ genannt). Die AVB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ggfs. deren Installation und Inbetriebnahme beim Besteller, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend; bei elektronischer Übermittlung genügt die einfache elektronische Signatur.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben; bei elektronischer Übermittlung genügt die einfache elektronische Signatur. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbe-sondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlas-sen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, an das der Kunde zwei Wochen nach Eingang bei IVAT gebunden ist. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist IVAT berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei IVAT anzunehmen.
(3) Der Kunde erhält in Textform die Auftragsbestätigung von IVAT gegengezeichnet mit dem Datum. Die Annahme der Bestellung (= Auftragsbestätigung) kann auch durch Auslieferung der Ware an den Besteller konkludent erklärt werden.

(4) Da die Anlagen kundenspezifisch hergestellt werden, ist eine Stornierung nach Vertragsschluss (= Zu-gang der Auftragsbestätigung) nicht möglich. Im Falle der Nichtabnahme kann IVAT von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt IVAT Schadensersatz, so beträgt dieser 70% des Netto-Kaufpreises (hierin sind 20% Planungsleistung enthalten). Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn IVAT einen höheren oder der Käufer einen fehlenden oder einen geringeren Schaden nachweist.

3 Besondere Regelungen zu Filtertürmen
(1) Funktionsgarantie mit Rückgaberecht für Filtertürme: Die Funktionsgarantie mit Rückgaberecht berechtigt den Kunden zur Rückgabe des Filterturms innerhalb des vereinbarten Zeitraums bzw., wenn kein Zeitraum vereinbart worden ist, innerhalb von vier Wochen, wenn die technischen Daten des Filterturms oder die bei Lieferung geltenden gesetzlichen Arbeitsplatzgrenzwerte (ehem. MAK-Werte) bei der Staubmessung innerhalb von 10 Meter Abstand zum Turm nicht eingehalten werden. Voraussetzung ist, dass der Besteller die Bestimmungen der TRGS 900, der Maschinenrichtlinie sowie der Herstellervorschriften und sonstiger gesetzlicher Regelungen für den Betrieb seiner Anlagen am Aufstellungsort des Filterturms oder sonstiger von uns gelieferter Geräte einhält. Die Frist beginnt mit Lieferung, bei Vereinbarung des Aufstellservices mit Erstinbetriebnahme mit Aufstellung und Einschalten. Sollte innerhalb der Frist eine Feinstaubmessung mit uns vereinbart werden und diese zwecks Einhaltung der vorgenannten technischen Daten/Werte eine Rekalibrierung erforderlich machen, endet die Frist nicht vor Ablauf einer Woche nach Rekalibrierung.

4 Energieberatung / keine Garantie auf Fördermittel
(1) Der Kunde verpflichtet sich, unverzüglich – soweit erforderlich – einen Energieberater zu beauftragen. Die Leistungen eines Energieberaters werden von IVAT nicht geschuldet. Die Energieberatung nebst Erstellung eines Energieberatungsberichts, die Prüfung der Förderfähigkeit und die Beantragung von Fördermitteln durch IVAT begründen keine Garantie für die Bewilligung der Förderung.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, den Energieberater unverzüglich zu beauftragen. Wird eine Förderbewilligung nicht genehmigt, weil der Kunde fehlerhafte Angaben gegenüber dem Energieberater / Bafa / KfW erklärt hat, können hieraus keine Ansprüche gegenüber IVAT hergeleitet werden. Der Kunde ist bei schuldhaftem Verhalten verpflichtet, IVAT hieraus einen entstandenen Schaden zu erstatten.

Auflösende Bedingung Förderbewilligung: Dieser Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten, sobald und soweit das BAFA / die KfW den Antrag zur Förderung nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

5 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns nach Annahme der Bestellung und Eingang der Anzahlung angegeben. Die Lieferfristen sind von den Lieferfristen der Lieferanten abhängig. Lieferungen setzen voraus, dass der Kunde nachweist, dass er alle bauseitigen Vorleistungen erbracht hat.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Wir haben insbesondere nicht zu vertreten: höhere Gewalt (die insbesondere umfasst: Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Staatshandlungen, die Nichterteilung erforderlicher Exportgenehmigungen, Epidemien, Streik und Aussperrung, Rohstoffknappheit, Mangel an Transportkapazitäten, Stromausfall und Naturereignisse) sowie Hindernisse, Unfälle oder Störungen, die trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich er-statten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller mit einer angemessenen Frist, mindestens aber 14 Werktage, erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Bestellers gem. Ziffer 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Teillieferungen sind, soweit für den Besteller zumutbar, zulässig.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(3) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür ((mit Ausnahme von Lagerkosten für diese gilt Abs. 5) berechnen wir eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 10% des Lieferwerts der Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(5) Bei Bekanntgabe der Lieferbereitschaft durch IVAT an den Kunden erfolgt die Anlieferung innerhalb von acht Werktagen. Bei Verweigerung der Annahme durch den Kunden oder fehlender Zahlungseingänge kann jede Anlage auf Kosten des Auftraggebers auch zu 100€ netto zzgl. Umsatzsteuer pro Woche bei einer Spe-dition oder sonstigem Dritten eingelagert werden. Die Lagerkosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn IVAT einen höheren oder der Käufer einen fehlenden oder einen geringeren Schaden nachweist.

7 Aufstellung und Montage
(1) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
(a) alle Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
(b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Licht,
(d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessenen sanitären Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
(e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller auf seine Kosten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

(4) Die elektrische Installation ist – durch den Besteller veranlasst - nach den Bestimmungen VDE 0113 und VDE 100 durch einen Elektrofachbetrieb durchzuführen. Insbesondere die empfohlene Vorsicherung und die Leitungsquerschnitte sind einzuhalten und Änderungen zu dokumentieren. Für die Funktion vorgeschalteter Schutzeinrichtungen ist bauseits Sorge zu tragen. Der Betrieb mit Frequenzumrichter über Fehlerstromschutzschaltung (FI) ist nicht zugelassen. Die angegebenen Kabel, Querschnitte und Anzahl der Adern, sowie Kabeleinführung und Verschraubungen, sind von der ausführenden Elektrofirma zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und zu dokumentieren.

(5) Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder des Montagepersonals zu tragen.

(6) Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.

(7) Verlangen wir nach Fertigstellung Abnahme, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzu-nehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.

8 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk (Incoterms 2000), zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Beim Versendungskauf (§ 6 Abs. 1) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

(3) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

(4) Vorbehaltlich keiner abweichenden Regelung im Auftrag ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur ge-gen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; zudem wird eine Kostenpauschale von 40 EUR erhoben. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. § 10 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kauf-vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Mit Abschluss des Vertrages ermächtigt der Besteller uns dazu, den Eigen-tumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers und in Übereinstimmung mit den anwendbaren nationalen Vorschriften in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Unterlagen einzutragen oder bekannt zu geben.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

10 Mängelansprüche des Bestellers
(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(3) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ver-säumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leis-ten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungs-verlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel be-steht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Wir sind verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Firmensitzes des Bestellers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.

(2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Lieferung berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:
(a) Wir werden auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht erwirken, die gelieferte Ware ändern, sodass Schutz-rechte nicht mehr verletzt werden, oder die Ware austauschen; ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten,
(b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben; stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist,

(3) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht werden, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(4) Weitere Rechte und Ansprüche des Bestellers, als die hier genannten, wegen einer Schutzrechtsverletzung, insbesondere das Recht, Schadenersatz zu verlangen, sind ausgeschlossen.

(5) Der Besteller darf die von uns zur Verfügung gestellten Pläne und Zeichnungen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwenden. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Pläne und Zeichnungen für einen anderen Zweck zu verwenden, insbesondere nicht für den Nachbau der Lieferungen oder Teilen der Lieferungen.

12 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit wir einen Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernehmen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorausset-zungen und Rechtsfolgen.

13 Verjährung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Anlieferung bzw. Abnahme soweit eine solche vereinbart oder geschuldet ist. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Filter-, Elektro-, Verschleiß- und drehende Teile. Der Gewährleistungsanspruch erlischt auch, bei dem Einbau von Fremdfabrikaten wie u.a. Filterpatronen, da diese durch einen zertifizierten Techniker precoatiert / kalibriert werden müssen, da nur so die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte garantiert werden kann.

(2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund –gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen
b) Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
c) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel-mäßig vertrauen darf), in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
d) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(4) Bei Abschluss eines Wartungsvertrages gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.

(5) Bei Elektroinstallation sind sämtliche Schrauben und Kontaktstellen vor der Inbetriebnahme von der Elektrofirma, welche die Elektroinstallation und Inbetriebnahme ausführt, zu überprüfen und nachzuziehen. Wir haften nicht für lose Kontaktstellen. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Anlage drei Monate nach Inbetriebnahme und danach in regelmäßigem Abstand, mindestens einmal jährlich, durch einen Elektrofachbetrieb geprüft wird. Andernfalls ist bei einem Schadensfall die Gewährleistung ausgeschlossen.

14 Vertraulichkeit
Sämtliche von uns dem Besteller im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Informationen hat der Besteller vertraulich zu behandeln. Der Besteller hat die Informationen lediglich für den im Vertrag bestimmten Zweck zu nutzen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Besteller beweisen kann, dass a) diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Bestellers gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden oder b) sie dem Besteller bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder c) er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder d) er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat. Diese Verpflichtungen dieser Ziffer bleiben auch über das Ende des Vertrages hin bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendigt wird.

15 Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

16 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Augsburg. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vor-rangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

17 Anhang Verrechnungssätze
Soweit der Auftrag keine bestimmte Vergütung für Arbeitsleistungen (Inbetriebnahme, Service- und Montageleistungen, Fahrt- und Wartezeiten, nachträgliche Arbeiten) vorsieht, sind diese Arbeitsleistungen wie folgt zu vergüten:


Informatiker
Euro/h 119,00


Programmierer/Servicetechniker
Euro/h 99,00


Projektierung
Euro/h 79,00


Elektriker/Mechaniker
Euro/h 58,00


Elektrohelfer
Euro/h 39,00


Zuschläge für Samstag u. mehr als 10h/Tag 25%
Zuschläge für Sonntagsarbeit 50%
Zuschläge für Feiertagsarbeit 125%
Zuschläge für Nachtarbeit 40%


Auslösen bei Abwesenheit 24 Std. Euro 48,00, < 24 - 14 Std. Euro 24,00, < 14 - 8 Std. Euro 12,00
Pro Fahrtkilometer Euro 0,85 zuzüglich evtl. Spesen und Übernachtungskosten

Stand Oktober 2022

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